Ab dem 1. Juli 2021 ist Amazon verpflichtet, Umsatzsteuer auf B2C-Warenverkäufe einzuziehen und abzuführen (B2B-Verkäufe sind hiervon nicht betroffen), wenn
- ein nicht in der EU ansässiger Händler Waren von einem EU-Standort an einen Kunden in der EU liefert
- ein Händler Waren im Wert bis 150 Euro von einem Standort außerhalb der EU direkt an einen Kunden in der EU liefert.
Darüber hinaus ändert sich folgendes:
- Ab 1. Juli 2021 fällt auf alle im Onlinehandel bestellten importierten Pakete Umsatzsteuer an. Bisher galt eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinsendungen mit einem Wert bis 22 Euro.
- Ein neuer EU-weiter Schwellenwert von 10.000 € ersetzt die bis dato geltenden Schwellenwerte für Fernverkäufe innerhalb der EU. Ausgenommen sind Verkäufe, außerhalb des Niederlassungslandes des Händlers und Verkäufe, bei denen Amazon die Umsatzsteuer einzieht und abführt.
- Für Verkäufer mit Sitz in der EU führt die EU ein optionales Verfahren zur Umsatzsteueranmeldung ein. Die Union One Stop („Union-OSS“) ermöglicht die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe innerhalb der EU durch eine einzige Umsatzsteuervoranmeldung im Niederlassungsland anzumelden.
Quelle: Amazon.de – Foto © Mymemo, AdobeStock