Neue Umsatzsteuerregeln für Amazon’s Marktplatz-Händler

Ab dem 1. Juli 2021 ist Amazon verpflichtet, Umsatzsteuer auf B2C-Warenverkäufe einzuziehen und abzuführen (B2B-Verkäufe sind hiervon nicht betroffen), wenn

  • ein nicht in der EU ansässiger Händler Waren von einem EU-Standort an einen Kunden in der EU liefert
  • ein Händler Waren im Wert bis 150 Euro von einem Standort außerhalb der EU direkt an einen Kunden in der EU liefert.

Darüber hinaus ändert sich folgendes:

  • Ab 1. Juli 2021 fällt auf alle im Onlinehandel bestellten importierten Pakete Umsatzsteuer an. Bisher galt eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinsendungen mit einem Wert bis 22 Euro.
  • Ein neuer EU-weiter Schwellenwert von 10.000 € ersetzt die bis dato geltenden Schwellenwerte für Fernverkäufe innerhalb der EU. Ausgenommen sind Verkäufe, außerhalb des Niederlassungslandes des Händlers und Verkäufe, bei denen Amazon die Umsatzsteuer einzieht und abführt.
  • Für Verkäufer mit Sitz in der EU führt die EU ein optionales Verfahren zur Umsatzsteueranmeldung ein. Die Union One Stop („Union-OSS“) ermöglicht die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe innerhalb der EU durch eine einzige Umsatzsteuervoranmeldung im Niederlassungsland anzumelden.

 

Quelle: Amazon.de – Foto © Mymemo, AdobeStock

About the author

Der ausgebildete Verlagskaufmann arbeite 10 Jahre für eine Zeitungsgruppe und entwickelt seit 1991 kaufmännische Software. 1998 gründete Reimann die Internetagentur REIMEDIA und betreut zusammen mit seinem Team zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen KMU in NRW. Als E-Commerce-Pionier verfügt er über 25 Jahre Erfahrung im elektronischen Handel, Webdesign und Softwareentwicklung. Steckbrief

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